Vom Grundsatz her unterscheidet man ambulante und stationäre Wohngruppen.
Die stationären Wohngruppen werden von der Finanzierung und der Leistungspflicht her wie ein Pflegeheim eingestuft.
Die ambulanten Wohngruppen haben den Status einer häuslichen Versorgung und werden somit nach anderen Kriterien bewertet.
Die Angehörigen haben bei den ambulanten Wohngruppen die Möglichkeit ein Zimmer in einer Wohnung / Intensivpflege – Appartement mit Gemeinschaftsräumlichkeiten anzumieten, dass räumlich den Anforderungen an ein behindertengerechtes Wohnen entspricht und die individuelle Behaglichkeit des eigenen zu Hauses wiederspiegeln kann.
Die 24 Stunden Pflege wird von einem Intensivpflegedienst gewährleistet, der entsprechend den Vorgaben der Krankenkassen speziell geschultes Intensivpflegepersonal zur Patientenversorgung und -pflege eingesetzt. Die ambulanten Wohngruppen sind in der Regel klein und überschaubar. Der Personalschlüssel ist höher als im stationären Bereich, so dass in der Regel für die individuelle Förderung viele Ressourcen vorhanden sind.
Externe Therapeuten (Logopädie, Krankengymnastik, Physiotherapie, Osteopathie, etc.) kommen entsprechend der ärztlichen Anordnung oder nach Auftrag durch die Angehörigen / gesetzliche Betreuer zum Hausbesuch in die Wohngruppe.
Die ärztlichen Leistungen werden durch spezialisierte Haus- oder Facharztpraxen gewährleistet. Diese verordnen alle erforderlichen Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, individuell je nach Bedarf jedes einzelnen Patienten/ Bewohners der Wohngemeinschaft.
Die gesetzlichen Grundlagen zur Finanzierung der Pflege und Versorgung in der eigenen Häuslichkeit und der Pflege und Versorgung in ambulanten Wohngruppen sind die Gleichen.
Kostenübersicht Wohnen:
Miete, Nebenkosten - Angehörige / Familie
Wäsche, Reinigung - Angehörige / Familie
Sollte dies aus Eigenleistung nicht möglich sein, besteht die Möglichkeit beim örtlichen Sozialamt einen Antrag auf Grundsicherung zu stellen, welche die Kosten für Miete, Wäsche, Reinigung umfasst.
Kostenübersicht Pflege:
Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung - Pflegekasse
Behandlungspflege - Krankenkasse
Überwachungszeiten - Krankenkasse
Niederschwellige Betreuungsleistungen - Pflegekasse
(z. B. mit dem Rollstuhl an die Luft fahren, vorlesen usw.)
(Pflegeleistungsergänzungsgesetz)
Je nach Einstufung im MD Gutachten wird von den Angehörigen ein Eigenanteil erhoben, den man im Vorfeld erfragen sollte (Kostenvoranschlag). Ist dieser Eigenanteil nicht leistbar, besteht die Möglichkeit beim zuständigen Sozialhilfeträger einen Antrag auf Hilfen zur Pflege zu stellen.